Beschlossene Fassung durch Delegiertenversammlung am 15.10.2013.

Satzung
des Sportclub Magdeburg e. V.
(nachfolgend SCM e. V. genannt)

 § 1
Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Sportclub Magdeburg e.V.“ (SC Magdeburg e. V.). Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Vereinsregister-Nr. 10194 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Leistungssports sowie des Breiten- und Gesundheitssports. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die Entwicklung sowohl von Spitzenleistungen als auch durch die Förderung des Breiten- und Gesundheitssports in allen dem Verein angehörenden Sportabteilungen gem. § 7 dieser Satzung.
  2. Als eingetragener Rechtsträger kann der SC Magdeburg e.V. die Mitgliedschaft in Verbänden oder sonst dem sportlichen Gedanken verbundenen Institutionen erwerben.
  3. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die in einer Beitragsordnung jährlich für das Folgejahr durch Beschluss der Delegiertenversammlung festgelegt werden.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der SC Magdeburg e. V. ist ein allseitig unabhängiger Sportverein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 4
Mitgliedschaft im Verein/Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglied einer oder mehrerer Abteilungen des Vereins kann jede interessierte Person werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag von dem oder den gesetzlichen Vertretern zu stellen. Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen, über den Antrag entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung. Der Antragsteller ist über seine Aufnahme schriftlich zu benachrichtigen.

  1. Gegen den ablehnenden Bescheid der Abteilungsleitung, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Präsidium einzulegen, das hierüber entscheidet.
  2. Mitglieder des Vereins haben einen Mindestbeitrag entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung der jeweiligen Abteilung im Rahmen der Beitragsordnung zu bezahlen.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, von dem sportlichen Angebot des Vereins im Rahmen der Möglichkeiten seiner Abteilung oder seiner Abteilungen, in der/denen er Mitglied ist, Gebrauch zu machen. Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben Stimmrecht und aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung der Abteilung, in der sie als Mitglied geführt werden.
  4. Die Aufnahme zeitweiliger Mitglieder ist möglich. Hinsichtlich der Aufnahme zeitweiliger Mitglieder gelten sämtliche Regelungen dieser Satzung entsprechend. In Abweichung zum ordentlichen Mitglied ist es einem zeitweiligen Mitglied möglich, seine Mitgliedschaft jederzeit durch schriftliche Kündigung zum Ende des jeweiligen Monates, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, zu beendigen. Zeitweiligen Mitgliedern stehen keine Stimmrechte sowie aktive oder passive Wahlrechte zu; sie werden deshalb bei der Ermittlung der Delegiertenzahl je Abteilung nicht mitgezählt.
  5. Daneben ist die Aufnahme fördernder Mitglieder möglich. Fördernde Mitglieder sind passive   Mitglieder, deren Ziel es ist, den SC Magdeburg e.V. durch einen finanziellen Beitrag zu unterstützen. Fördernde Mitglieder werden nicht in der Mitgliederstatistik erfasst. Somit sind keine Beiträge abzuführen und es besteht kein Versicherungsschutz. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht, so dass sich ihre Mitgliedschaft in der Förderung des SC Magdeburg e.V. erschöpft. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gelten die Regelungen aus § 4 Abs. 1 und 2 der Satzung entsprechend, hinsichtlich der Beendigung die Regelungen in § 5 der Satzung.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    – mit dem Tod des Mitglieds
    – durch freiwilligen Austritt
    – durch Streichung von der Mitgliederliste
    – durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Abteilungsleitung. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen nur zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Abteilungsleitung ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des fälligen Beitrags mehr als zwei Monate im Rückstand ist. Der Beschluss über den Ausschluss, der mit Gründen zu versehen ist, sowie die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
  4. Ergänzend kann ein Mitglied, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, auf Antrag der Abteilungsleitung durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzen einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Präsidium oder schriftlich zu den Vorwürfen zu erklären. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Präsidiumssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben verbunden mit der Erklärung, dass er aus der Mitgliederliste gestrichen wurde.

§ 6
Ehrenmitglieder

  1.  Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern durch die Delegiertenversammlung mit 2/3-Mehrheit ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Im Übrigen gilt die Ehrenordnung.

§ 7
Abteilungen

  1. Der Verein ist derzeit in folgende Abteilungen gegliedert:
    – Abteilung Handball
    – Abteilung Kanu
    – Abteilung Leichtathletik
    – Abteilung Rudern
    – Abteilung Schwimmsport
    – Abteilung Turnen
    Die Abteilungsleitung besteht aus mindestens vier gewählten Mitgliedern. Hierzu gehören in  jedem Fall der Abteilungsleiter, der stellvertretende Abteilungsleiter, der Kassenwart und der Jugendwart. Oberstes Gremium der Abteilung ist die Mitgliederversammlung. Diese wählt die Abteilungsleitung sowie die Delegierten für die Delegiertenversammlung und ist für alle internen Entscheidungen der Abteilung zuständig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Abteilungsleitung wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
  3. Die Aufnahme und Bildung weiterer Abteilungen sowie die Auflösung einer Abteilung obliegt der Delegiertenversammlung.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des SC Magdeburg sind

a) die Delegiertenversammlung
b) das Präsidium
c) der Vorstand
d) der Ältestenrat
e) die Finanzprüfgruppe
f) die Schiedskommission.

§ 9
Delegiertenversammlung

  1. An die Stelle einer Mitgliederversammlung tritt eine Delegiertenversammlung, die oberstes Beschlussorgan des Vereins ist.
  2. In der Delegiertenversammlung hat jeder Delegierte eine Stimme. Die in der Delegiertenversammlung abstimmungsberechtigten Delegierten, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben müssen, werden durch die jeweiligen Abteilungen für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jede Abteilung entsendet pro vollständig erreichte 50 Mitglieder einen Delegierten in die Delegiertenversammlung, mindestens aber 3 Delegierte. Stichtag für den Mitgliederbestand ist der 1. Januar des laufenden Jahres. Für die Wahl der Delegierten gilt die Wahlordnung. Der Leiter der Geschäftsstelle des Vereins stellt bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres die auf jede Abteilung entfallenden Delegierten fest und teilt diese den Abteilungen und dem Vorstand mit.
  3. Neben den derart bestimmten Delegierten sind auch die Mitglieder des Vorstands automatisch delegiert und damit ebenfalls in der Delegiertenversammlung stimmberechtigt.
  4. Die Delegiertenversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplans für das Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums; Entlastung des Präsidiums und des Vorstands;
    2. Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrags und der Modalitäten der Zahlung im Rahmen der Beitragsordnung;
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums sowie weiterer Vorstandsmitglieder im Sinne des § 11 Abs. 1;
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  5. Mindestens einmal im Jahr, spätestens bis zum Ende des II. Quartals, soll die Delegiertenversammlung stattfinden. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich gegenüber den von den Abteilungen gewählten Delegierten. Die Tagesordnung der Delegiertenversammlung wird durch das Präsidium festgelegt und ist mit der Einladung bekanntzumachen.
  6. Anträge eines oder mehrerer Vereinsmitglieder zur Änderung der Satzung müssen mit Begründung bis spätestens 01. Februar eines jeden Kalenderjahres beim Präsidium eingereicht werden.

§ 10
Beschlussfassung der Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung wird durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Präsidiumsmitglied geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  3. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim erfolgen, wenn 1/3 der bei der Delegiertenversammlung anwesenden stimmberechtigten Delegierten dies beantragt.
  4. Die Delegiertenversammlung ist nicht öffentlich. der Versammlungsleiter kann Gäste sowie die Presse, den Rundfunk und das Fernsehen zulassen, sofern die Delegiertenversammlung dies nicht anders beschließt.
  5. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 1/3 der gewählten Delegierten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist das Präsidium verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Delegiertenversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Delegierten beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Die Delegiertenversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
  7. Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
  8. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Delegierten, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 11
Außerordentliche Delegiertenversammlung

Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 2/10 aller ordentlichen Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt wird. Zur Feststellung des Quorums ist die Mitgliederzahl zum 1. Januar des Jahres zu Grunde zu legen. Liegt ein satzungsgemäßer Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung dem Präsidium vor, ist das Präsidium verpflichtet, binnen 6 Wochen, gerechnet ab dem Antragseingang, eine außerordentliche Delegiertenversammlung durchzuführen.

Für die außerordentliche Delegiertenversammlung gelten die Regelungen unter § 9 und 10 dieser Satzung entsprechend.

 § 12
Das Präsidium

  1. Das Präsidium des Vereins besteht aus 6 Personen, nämlich dem Präsidenten und 5 Vizepräsidenten. Die Mitglieder des Präsidiums sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgabenbereiche der fünf Vizepräsidenten festgelegt werden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten allein oder durch 2 Vizepräsidenten vertreten.
  3. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Delegiertenversammlungen und Vorstandssitzungen und Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Einberufung der Delegiertenversammlungen und Vorstandssitzungen;
    3. Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlungen;
    4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
    5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  4. Das Präsidium wird in Einzelwahl durch die Delegiertenversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  5. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus, so wählt die nächstfolgende Delegiertenversammlung ein neues Mitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Für die Zeit zwischen Ausscheiden des Mitglieds des Präsidiums bis zur nächsten Delegiertenversammlung kann das Präsidium für das jeweils ausgeschiedene Mitglied ein anderes Mitglied des Vereins zur Übernahme einzelner Aufgaben zum Präsidium kooptieren, ohne dass diesem Mitglied, bis eine Bestätigung durch die Delegiertenversammlung erfolgte, ein Stimmrecht im Präsidium zusteht. Im Übrigen gilt die Wahlordnung.

§ 13
Beschlussfassung des Präsidiums

  1. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Präsidiumssitzungen, die vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, bzw. im Auftrag derer durch einen Dritten, schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht notwendig. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Präsidiums anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Präsidiumssitzung. Die Präsidiumssitzung leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der anwesende Vizepräsident, der zeitlich am längsten Mitglied des Vereins ist.
  2. Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  3. Ein Präsidiumsbeschluss kann auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren erklären. Die Regelungen unter § 13 Abs. 1 und Abs. 2 gelten für eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren sinngemäß.

§ 14
Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Präsidium und den Abteilungsleitern sowie dem Vorsitzenden des Ältestenrates nach Bestätigung desselben durch die Delegiertenversammlung wie auch dem Vorsitzenden der Vereinsjugend des SCM zusammen. Ergänzend kann die Delegiertenversammlung bis zu drei weitere Mitglieder auf der Grundlage einer Kandidatenliste in den Vorstand wählen, wobei jeder Kandidat Mitglied des Vereins sein muss. Der Kandidat soll dabei eine besondere Eignung, die dem Verein nützlich sein kann, aufweisen. Der Vorsitzende der Vereinsjugend wird auf der Jugenddelegiertenversammlung gewählt.
  2. Vorstandssitzungen sind durch das Präsidium mindestens einmal je Quartal einzuberufen. Der Termin ist den Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
  3. Der Vorstand berät über wesentliche Fragen der Entwicklung des Vereins soweit nicht die Delegiertenversammlung zuständig ist und spricht gegenüber dem Präsidium Empfehlungen aus.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, Geschäftsordnungen als vereinsinterne Regelungen aufzustellen, insbesondere eine Wahlordnung zu näheren Regelungen des Verfahrens bei Wahlen in Delegiertenversammlungen, eine Finanzordnung, Reisekostenordnung, Ehrenordnung.
  5. Die Bestimmungen unter § 12 Abs. 4, Abs. 5 gelten für den Vorstand entsprechend.

§ 15
Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht mindestens aus 5 und höchstens aus 10 Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Präsidiums, des Vorstands, der Schiedskommission oder der Finanzprüfgruppe sein dürfen.
  2. In den Ältestenrat werden durch den Vorstand Personen berufen, die über eine reiche Erfahrung in der Theorie und Praxis des Sports verfügen und deren Persönlichkeit und Leistungen allgemeine Anerkennung genießen.
  3. Der Ältestenrat hat insbesondere die Aufgabe, Vorstand und Präsidium in wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten.
  4. Die Mitglieder des Ältestenrates werden auf entsprechenden Vorschlag durch den Vorstand gewählt; der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Auf der folgenden Delegiertenversammlung ist der Vorsitzende des Ältestenrates durch Wahl zu bestätigen und gehört für den Fall seiner Bestätigung ab diesem Zeitpunkt dem Vorstand i. S. d. § 11 der Satzung an.

§ 16
Finanzprüfgruppe

  1. Die Finanzprüfgruppe besteht aus 3 Mitgliedern und wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Mitglieder der Finanzprüfgruppe gehören nicht dem Vorstand an.
  2. Die Finanzprüfgruppe arbeitet auf der Grundlage eines Arbeitsplanes. Sie ist dem Präsidium, dem Vorstand und der Delegiertenversammlung auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
  3. Präsidium und Vorstand haben das Recht, bei besonderen Vorkommnissen die Finanzprüfgruppe mit Sonderprüfungen zu beauftragen.

§ 17
Die Schiedskommission

  1. Zur Bearbeitung und Schlichtung von Anträgen über grobe Verstöße gegen die Satzung des SCM e. V. und Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Präsidiums sowie des Vorstandes wird eine Schiedskommission tätig.
  2. Die Schiedskommission besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
  3. Die Schiedskommission wird auf Veranlassung eines Antragstellers tätig.

§ 18
Geschäftsjahr

  1.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die sportliche Jahresbilanz ist durch den Präsidenten bis zur Delegiertenversammlung dem Vorstand vorzulegen.
  3. Der Jahresabschluss ist bis zur Delegiertenversammlung des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres durch den Schatzmeister, geprüft durch die Finanzprüfgruppe, dem Präsidium und dem Vorstand vorzulegen und die Delegiertenversammlung zu bestätigen.
  4. Der Finanzplan des laufenden Jahres ist ebenfalls durch die Delegiertenversammlung zu bestätigen.

§19
Leiter der Geschäftsstelle

 Der Verein hat eine Geschäftsstelle, die von einer Leiterin oder einem Leiter der Geschäftsstelle haupt- oder nebenamtlich geführt wird.

§ 20
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung des Sports.

Falls die Delegiertenversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.